Donnerstag, 16. Dezember 2010

Zuerst enteignet, dann mundtot - und nun noch vertrieben?

Mit einem Superkniff hat mich die Gemeinde gehindert, an der Urversammlung zu sprechen.
Heute ist Burgerversammlung. Wie es sich gehört, habe ich mich aktiv informiert, ob ich mich dort zu Wort melden darf.

Die Burgergemeinde klärte ab:
Gestützt auf das Gesetz über die Einwohnerkontrolle, Artikel 11 Absatz 2 und 3 hat die Gemeinde interpretiert, dass ich von Zermatt weggezogen bin:

2 Wenn eine Person ihre Wohnsitzgemeinde verlässt, ohne ihren Wegzug zu melden, und der neue Wohnsitz bekannt ist, wird der Wegzug nach einer Mahnung registriert und werden ihre Ausweisdokumente der neuen Wohnsitzgemeinde zugestellt.
3 Wenn der neue Wohnsitz unbekannt ist, kann die Gemeinde nach sechs Monaten den Wegzug von Amtes wegen registrieren.


Zu 2: es gibt keinen neuen Wohnsitz.
Zu 3: Ich bin nicht von Zermatt weggezogen, ich habe nirgends mehr Zeit verbracht als hier, ich habe der Gemeinde meine Anwesenheit physisch immer wieder sichtbar gemacht, meine Papiere sind auf der Gemeinde, mein Heimatschein ist auf der Gemeinde, Abmeldung ist überhaupt kein Thema. Einzig habe ich kein Heim in Zermatt, und seit die Gemeinde das Hotel illegal geschlossen hat auch keine Adresse.

Nun nutzt die Gemeinde den Satz "wenn der neue Wohnsitz unbekannt ist, kann die Gemeinde nach sechs Monaten den Wegzug von Amtes wegen registrieren", um mich von der Urversammlung auszuschliessen, nur weil die Post nach der illegalen Hotelschliessung über mehr als 6 Monate zurück an die Gemeinde ging?

Warum nicht (ich war auch immer wieder per Email in Kontakt mit der Gemeinde) mir ein Email senden: "Jürg, hast Du den Wohnort gewechselt?" - sondern: mich einfach hinterrücks abmelden.

Es gibt auch noch weitere Artikel im Gesetz, die dafür sprechen, dass ich hier weiter wohne:

Art. 3 Niederlassung
3 Eine Person hat ihren Wohnsitz und deshalb ihre Niederlassung in jener Gemeinde, in der sie die erforderlichen Dokumente hinterlegt hat.

Das ist bei mir der Fall: Zermatt

Art. 4 Aufenthalt
Eine Person hat Aufenthalt in einer Gemeinde, wenn sie dort zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres wohnt
,

Das ist bei mir der Fall: Zermatt

3. Kapitel: Meldungen
Art. 7 Meldepflicht
3 Die Person, die in einer Gemeinde niedergelassen ist oder sich dort aufhält, muss beim Verlassen dieser Gemeinde ihren Wegzug und ihren Zielort melden.

Das ist bei mir nicht der Fall, also: Zermatt

So teile ich der Gemeinde hier mit, dass ich Zermatt als Wohnsitz nicht verlassen habe, dass ich wegen (ich wiederhole es) der illegalen Hotelschliessung keine feste Wohnadresse angebe - ich habe keine - und dass ich um eine Bestätigung an die Burgergemeinde bitte. Diese hat freundlich und speditiv für mich abgeklärt , dass sie diesbezüglich nicht anders kann als sich nach der Gemeinde zu richten, d.h. wenn die Gemeinde nicht anerkennt, dass ich die Papiere in Zermatt habe und mich auch in Zermatt aufenthalte, darf sie mir heute das Wort nicht erteilen - ? ? !


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